Die wichtigsten Informationen im Überblick.
Als Arzt setzt man ein hohes Maß an Vertrauen in
Sie. Entsprechend hoch ist Ihre Verantwortung für
das Wohl Ihrer Patienten. Selbst dem erfahrensten
Mediziner kann im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick
passieren. Ein Mal falsch gehandelt, ein
Mal falsch entschieden und die Folgen für Sie
können verheerend sein – finanziell und juristisch.
Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat
Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken
und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn
Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Diese Versicherung ist für Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärzte vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärzte und solche im Ruhestand kann sich ein eigenes Restrisiko ergeben, weshalb hier grundsätzlich ebenfalls Versicherungsbedarf besteht.
Ein 38-jähriger Gipser erleidet eine Gelenkversteifung nach einer Infektion im Anschluß an eine intraartikuläre Injektion und wird berufsunfähig. Da über dieses Risiko nicht nachweisbar aufgeklärt worden war, greift § 630h BGB, der ein Verschulden des Arztes in einem solchen Fall vermuten lässt (Beweislastumkehr). So haftet der Arzt für alle finanziellen Folgen einschliesslich des Verdienstschadens und der Ansprüche der Sozialleistungsträger.
Versichert ist die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten,
Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis
entstehen kann.
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets
bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen.
Die Prüfung, ob es eine rechtliche Grundlage für die Forderungen eines Anspruchstellers gibt, ist eine weitere wesentliche
Funktion der Berufshaftpflicht („Abwehrfunktion“ oder auch „passiver Rechtsschutz“). Unberechtigte Ansprüche
werden hierüber abgewehrt – wenn nötig auch vor Gericht mit Übernahme der entstehenden Kosten.
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Praxisinhaber, Mitarbeiter (auch angestellte Ärzte) und sonstige
Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).
Ein Gynäkologe muß Schadenersatz leisten, weil die zu späte Entscheidung zum Kaiserschnitt für den hypoxischen Hirnschaden eines Kindes verantwortlich ist. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro fielen monatliche Pflegekosten in Höhe von 2.500,- Euro (kapitalisiert 560.000,- Euro) und Heilbehandlungskosten an.